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Datenschutz

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Sie können die Zustimmung zu dieser Datenspeicherung jederzeit widerrufen.

Wir werden Sie nicht nach sogenannten sensiblen Daten (das sind Daten über rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) fragen.

Sie stimmen zu, dass wir Ihre persönlichen Daten, die Sie über die Website bekannt gegeben haben (insbesondere Name, E-Mail Adresse) und - soweit Sie dies angekreuzt haben - laut DSGVO auch für Marketingzwecke verwenden können oder an Dritte weitergeben.

Informationsweitergabe an Dritte

Eine Weitergabe personenbezogener Daten geschieht erfolgt im Rahmen des Beratungsprozesses an ausgewählte Dritte, mit denen wir bestehende Kooperationsvereinbarungen haben. Darunter fallen:

  • Rechtsanwälte und Steuerberater
  • Banken  und Versicherungen
  • Dienstleister im Immobilienbereich (insbesondere Immobilienmakler, Planungsbüros, Business Center, Serviced Offices)
  • Unternehmens- und Förderberatung
  • Anbieter von Marktforschung und Standortanalysen
  • Personalberater und -vermittler
  • Call Center
  • Digital Marketing Agencies
  • Logistik- und Speditionsanbieter
  • Forschungszentren
  • Anbieter von Relocation Services (insbesondere Serviced Apartments, Übersetzungdienste und Relocation Agenturen)
  • VC/PE – Finanzierung / Investor
  • Betreiber von Film Locations
  • Landesansiedelungsagenturen der Bundesländer
  • Außenwirtschaftscenter der Wirtschaftskammer Österreich
  • Vertragspartner, mit denen die ABA ein aufrechte Vertragsverhältnisse zur Erbringung der kostenlosen Dienstleistungen hat

Weiters werden im Rahmen des österreichischen Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), insbesondere, sofern wir rechtlich dazu verpflichtet sind, Daten an Gerichte oder Behörden herausgegeben.

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Daten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben oder Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten verlangen möchten, diese berichtigen oder löschen lassen möchten, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular oder senden Sie eine E-Mail an office@aba.gv.at.

Änderung dieser Erklärung zum Schutz der Privat- und Persönlichkeitssphäre

Wir können diese Datenschutzerklärung von Zeit zu Zeit nach eigenem Ermessen ändern oder ergänzen. Wenn wir Änderungen an dieser Datenschutzerklärung vornehmen, werden wir das Datum der Überarbeitung oben auf der Seite angeben. Die ergänzte oder geänderte Datenschutzerklärung ist für Sie und Ihre Informationen ab diesem Datum wirksam. Wir empfehlen Ihnen, diese Datenschutzerklärung regelmäßig zu überprüfen, damit Sie darüber informiert sind, wie wir Ihre Informationen schützen.

Cookies und Web Beacons

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Facebook Pixel

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Beschäftigtendatenschutz (Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO über Auftragsverarbeitung, Einwilligung)

bei Beratung und Unterstützung von Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte/n in Österreich zur Erlangung der Berechtigungen für die Beschäftigung von internationalen Fachkräften (Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft) und/oder bei diesbezüglicher Beratung und Unterstützung der internationalen Fachkräfte selbst.

1. Begriffsbestimmungen, Abkürzungen

1.1 Die Abkürzung „ABA“ bezeichnet im Folgenden die Business Agency österreichische Industrie-ansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH. Diese GmbH ist eine gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung des Wirtschaftsstandortes Österreich. Im Rahmen ihrer Förderungsaufgaben ist die ABA unter anderem Kompetenzzentrum und Servicestelle für rechtliche Angelegenheiten bei der Anstellung internationaler Fachkräfte in Österreich.

1.2 Der Begriff „internationale Fachkraft“ bezeichnet jede Person, die als unselbständiger Arbeit-nehmer eine Beschäftigung in Österreich antreten soll, jedoch nicht die österreichische Staats-bürgerschaft besitzt.

1.3 Die folgenden Bestimmungen gelten für jene Rechtssachen, in welchen sich ein Unternehmen mit Sitz und/oder Betriebsstätte/n in Österreich als Arbeitgeber mit einer internationalen Fach-kraft (Punkt 1.2) auf deren Beschäftigung in Österreich verständigt hat, diese Beschäftigung von Seite der zuständigen Behörden, falls erforderlich, vorläufig aber noch nicht bewilligt ist.

1.4 Die Abkürzung „AuslBG“ steht für das Ausländerbeschäftigungsgesetz, „NAG“ für das Nieder-lassungs- und Aufenthaltsgesetz jeweils in der geltenden Fassung (idgF).

1.5 DSGVO“ steht für die Verordnung (EU) 2016/679 - Datenschutz-Grundverordnung.

2. Rechtsbelehrung

2.1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Punkt 1.3) werden über die österreichische Rechtslage belehrt, dass eine internationale Fachkraft (von Ausnahmen wie etwa aus EU-Mitgliedstaaten stam-mende Personen abgesehen) in Österreich nur beschäftigt werden darf bzw. eine Beschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit in Österreich nur antreten und ausüben darf, wenn für sie

2.1.1 eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt

2.1.2 oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde

2.1.3 oder wenn sie einen für diese Beschäftigung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit gültigen Aufenthaltstitel besitzt, und zwar

  • entweder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
  • oder eine „Blaue Karte EU“,
  • oder eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeit- nehmer („ICT“)
  • oder eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)
  • oder eine „Niederlassungsbewilligung“
  • oder eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
  • oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
  • oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbs- tätigkeit“
  • oder eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
  • oder einen Befreiungsschein oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
  • oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt –EU“

2.1.4 und/oder wenn sie über eine von Gesetzes wegen sonst vorgesehene Berechtigung verfügt (Aufenthaltstitel und dgl.).

2.2 Diese Bewilligungen bzw. Aufenthaltstitel werden im Regelfall befristet erteilt.

2.3 Bereits vor Beginn der Beschäftigung muss eine der genannten Bewilligungen erteilt sein, wo-bei neben den Kriterien des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die fremdenrechtlichen Voraus-setzungen für den Aufenthalt in Österreich zu beachten sind (NAG).

3 Beratung und Unterstützung, Antragstellung, Fristen

3.1 In Rechtssachen der oben in Punkt 1.3 beschriebenen Art, sobald ein Unternehmen einer inter-nationalen Fachkraft eine Jobzusage gegeben hat, erteilt die ABA entweder dem Unternehmen und/oder der Fachkraft jeweils auf Anfrage Basisinformationen über die grundlegenden Rechts-vorschriften zur Erlangung der für die Beschäftigung in Österreich vorgeschriebenen Bewilligungen und das diesbezügliche Verfahren. In die Stellenbesetzung (Jobzusage) im Einzelfall allenfalls involvierten Ansiedlungsagenturen der Bundesländer und/oder Personaldienstleistern gewährt die ABA zum Vorteil des Unternehmens und/oder der Fachkraft ebenfalls Beratung und Unterstützung.

3.2 Die Antragstellung erfolgt durch das Unternehmen und/oder durch die internationale Fachkraft (verfahrensbezogen Partei genannt); dies auf Wunsch unter Anleitung von Seite der ABA.

3.3 Nach der Antragstellung unterstützt die ABA die antragstellende/n Partei/en, sohin das Unter-nehmen und/oder die Fachkraft durch eine Begleitung bei den einzelnen Verfahrensschritten. Dazu ermächtigt die Partei/ermächtigen die Parteien die ABA bis auf jederzeitigen Widerruf, bei den zuständigen Behörden Informationen über den Stand des betreuten Verfahrens, über allenfalls noch einzubringende Unterlagen und über die voraussichtliche Dauer des Verfahrens zu erhalten und Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen.

3.4 Insoweit die o. a. Bewilligungen bzw. Aufenthaltstitel befristet erteilt werden (Punkt 2.2), über-nimmt die ABA für eine etwaige Antragstellung auf Verlängerung die Überwachung der Fristen, es sei denn, eine Fristenüberwachung wird von Seite des Unternehmens und/oder der Fachkraft nicht gewünscht.

4 Beschäftigtendaten, personenbezogene Daten, Dokumente

4.1 Der ABA ist die in Rechtssachen der oben in Punkt 1.3 beschriebenen Art gewünschte Beratung und Unterstützung nur möglich, wenn ihr von Seite des Unternehmens und/oder der Fachkraft die personenbezogenen Daten der internationalen Fachkraft (im Folgenden kurz Beschäftigten-daten genannt), zudem jene des Unternehmens, ferner die für die Antragstellung (Punkt 3.2) notwendigen Dokumente zur Verfügung gestellt werden.

4.2 Bei diesen Daten und Dokumenten handelt es sich im Einzelnen insbesondere um folgende:

4.2.1 ausgefülltes und gezeichnetes/unterschriebenes Antragsformular, in welchem sämtliche relevanten personenbezogenen Daten anzugeben sind,

4.2.2 Angaben und Dokumente von Seite des Unternehmens, und zwar

  • Stellenbeschreibung,
  • Arbeitgebererklärung,
  • allenfalls zusätzliche Stellungnahme/n,

4.2.3 Beschäftigtendaten und diesbezügliche Dokumente der Fachkraft, und zwar

  • Geburtsurkunde (allenfalls auch jene von Familienmitgliedern),
  • Lebenslauf der internationalen Fachkraft,
  • Strafregisterbescheinigung,
  • allenfalls Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde oder sonstige Personenstandsurkunde/n,
  • Reisepass,
  • Passfoto mit Rechnung,
  • allenfalls bereits bestehende Aufenthaltstitel,
  • allenfalls bereits erteilte Visa,

4.2.4 stellenbezogene Daten bzw. Dokumente, und zwar

  • Jobzusage (von beiden Seiten unterschriebenes Jobangebot),
  • Urkunde/n zum Nachweis der Qualifikation bzw. Ausbildung (Schulzeugnis/se, Abschluss- bzw. Universitätsdiplom/e, Teilnahmebestätigung/en usw.),
  • Urkunde/n zum Nachweis der Berufserfahrung und/oder von Vordienstzeiten (Dienstzeugnis/se, Bestätigung/en über Sozialversicherungszeiten, sonstige Nachweise, etwa über vorgängige selbständige Tätigkeit/en usw.),
  • Sprachzertifikat/e,
  • allenfalls weitere „Skill Certificates“ und dgl.

4.3 Diese Daten und Dokumente, welche das Unternehmen und/oder die internationale Fachkraft (bzw. in dessen/deren Auftrag und Interesse entweder eine Ansiedlungsagentur eines Bundes-landes oder ein Personaldienstleister) der ABA freiwillig zur Verfügung stellt/stellen, speichert, verwendet (einschließlich Weitergabe) und verarbeitet die ABA nur für die in Punkt 3 beschrie-benen Zwecke der Beratung und Unterstützung in den Rechtssachen der oben in Punkt 1.3 beschriebenen Art.

4.4 Die ABA legt auf den Schutz von personenbezogenen Daten größten Wert. Sie beachtet dazu die anwendbaren Rechtsvorschriften zum Schutz, rechtmäßigen Umgang und zur Geheimhaltung personenbezogener Daten sowie zur Datensicherheit, insbesondere das österreichische Datenschutzgesetz (DSG), die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie das Telekommuni-kationsgesetz (TKG).

5 Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO über Auftragsverarbeitung (Unternehmen, Ansiedlungsagentur, Personaldienstleister)

5.1 Einleitung

5.1.1 Insoweit der ABA die Daten, insbesondere die Beschäftigtendaten und Dokumente (Punkt 4) einseitig nur vom Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, erfolgen Beratung und Unter-stützung durch die ABA im Auftrag des Unternehmens als Verantwortlichen (Art. 28 DSGVO); dies nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, wobei diese, falls eine Ansiedlungsagentur eines Bundeslandes und/oder ein Personaldienstleister involviert sein sollte/n (Punkt 3.1 zwei-ter Satz), sinngemäß bzw. gleichermaßen für Agentur und/oder Personaldienstleister gelten.

5.2 Gegenstand und Dauer der Vereinbarung

5.2.1 Gegenstand des Auftrages ist die Beratung und Unterstützung in einer konkreten Rechtssache der in Punkt 1.3 beschriebenen Art.

5.2.2 Das Auftragsverhältnis endet mit Durchführung der gewünschten Beratung und Unterstützung.

5.2.3 Es endet demnach mit Abschluss des betreuten Verfahrens bzw. mit Erteilung der Bewilligung oder mit Fristablauf bei allenfalls beauftragter Fristenüberwachung (Punkt 3.4).

5.3 Pflichten der ABA

5.3.1 Die ABA verpflichtet sich, Daten und/oder Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Unternehmens zu verarbeiten. Erhält die ABA einen behördlichen Auftrag, überlassene Daten oder Dokumente herauszugeben, so hat die ABA, insoweit dies gesetzlich zulässig ist, das Unternehmen unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an dieses zu verweisen.

5.3.2 Die ABA erklärt rechtsverbindlich, dass

  • sie alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit schriftlich verpflichtet hat oder diese Personen einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen
  • und sie ferner sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO ergriffen hat.

5.3.3 Die ABA ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit das Unternehmen die Rechte der betroffenen Fachkraft nach Kapitel III der DSGVO (Information, Auskunft, Be-richtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, automatisierte Entscheidungs-findung im Einzelfall) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt dem Unternehmen sämtliche dafür notwendigen Informationen. Wird (von Seite der Fachkraft) ein entsprechender Antrag an die ABA gerichtet und lässt dieser erkennen, dass der Antrag-steller die ABA irrtümlich für den Verantwortlichen der ihr betriebenen Datenverarbeitung hält, so hat die ABA den Antrag unverzüglich an das Unternehmen weiterzuleiten und dies überdies dem Antragsteller mitzuteilen.

5.3.4 Die ABA unterstützt das Unternehmen ferner bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten (Datensicherheitsmaßnahmen, Meldungen von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person usw.).

5.3.5 Dem Unternehmen wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Kontrolle eingeräumt. Die ABA verpflichtet sich diesbezüglich, dem Unternehmen jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung aller in Punkt 5 genannten Verpflichtungen notwendig sind. Die ABA wird das Unternehmen ferner informieren, falls sie der Ansicht ist, dass eine Weisung des Unternehmens gegen Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

5.3.6 Die ABA ist nach Beendigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet, sämtliche Verarbeitungs-ergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, dem Unternehmen zu übergeben, überdies in dessen Auftrag zu löschen.

5.4 Erfüllung des Arbeitsvertrages, Schad- und Klagloshaltung

5.4.1 Vor dem Hintergrund der Jobzusage (Punkte 1.3, 3) ist die Erlangung der für die Beschäftigung in Österreich vorgeschriebenen Bewilligung/en zudem für die Erfüllung des vom Unternehmen mit der Fachkraft vereinbarten Arbeitsvertrages erforderlich, so dass diesbezügliche Beratung und Unterstützung insbesondere auch im Interesse der Fachkraft liegen.

5.4.2 Sollte die Fachkraft dennoch eine Datenschutzverletzung behaupten, wird jenes Unternehmen, welches als Verantwortlicher die ABA hinzugezogen hat, diese schad- und klaglos halten.

5.5 Ort der Durchführung der Datenverarbeitung

5.5.1 Von Seite der ABA werden alle Datenverarbeitungstätigkeiten ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR durchgeführt.

6 Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO (internationale Fachkraft)

6.1 Einleitung

6.1.1 Falls sich wegen der Jobzusage (Punkte 1.3, 3) die internationale Fachkraft an die ABA wendet und dieser die stellenbezogenen Daten, Beschäftigtendaten und Dokumente (oben, Punkt 4) zur Verfügung stellt, willigt sie bis auf Widerruf in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung der Daten und Dokumente (Punkt 4) für Zwecke der Beratung und Unterstützung bei Erlangung der Bewilligung/en für die Beschäftigung in Österreich ein; dies nach Maßgabe des in Punkt 3 umschriebenen Leistungsumfangs.

6.1.2 Zu diesen Zwecken ermächtigt die Fachkraft die ABA, alles zu unternehmen und vorzukehren, was die ABA nach ihrer Einsicht für nötig und nützlich erachtet. In diesem Sinne wird die ABA von der Fachkraft insbesondere auch ermächtigt, Daten und Dokumente, falls dies notwendig oder zweckmäßig ist, an beteiligte Behörden bzw. relevante Stellen weiterzugeben, etwa an

  • das Arbeitsmarkservice (AMS) bzw. dessen regionale Geschäftsstellen,
  • das Anerkennungs-, Antrags und Informationssystem (AAIS) des zuständigen Bundes-ministeriums, das ENIC NARIS (National Academic Recognition Centre) AUSTRIA,
  • die Bundesministerien, insbesondere etwa an das Bundesministerium (BM) für Inneres, das BM für Arbeit, das BM für Europäische und internationale Angelegenheiten, das BM für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  • die Aufenthaltsbehörden der Bundesländer, insbesondere Bezirkshauptmannschaften und Ämter der Landesregierungen,
  • österreichische Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften, Konsulate),
  • des Weiteren, etwa für Rückfragen, an jene Behörden und Stellen, welche Dokumente ausgestellt haben.

6.1.3 Insoweit sich Daten und/oder überlassene Dokumente auf Familienangehörige der Fachkraft beziehen sollten (Punkt 4.2.3), erklärt diese, dass auch von Seite der betroffenen Angehörigen eine Einwilligung dahin vorliegt, dass die ABA im Interesse der Fachkraft zu den in Punkt 3 bezeichneten Zwecken uneingeschränkt tätig werden kann.

6.2 Freiwilligkeit

6.2.1 Die Fachkraft wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und allfällige Weitergabe (Punkt 6.1.2) der Daten und Dokumente auf freiwilliger Basis erfolgt.

6.2.2 Wird dazu die Einwilligung nicht erteilt, entstehen der Fachkraft keine Nachteile, die ABA kann in einem solchen Fall die Fachkraft allerdings weder beraten oder unterstützen noch ein von ihr eingeleitetes Verfahren betreuen.

6.3 Widerruf

6.3.1 Die internationale Fachkraft hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

6.3.2 Durch den Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

6.4 Betroffenenrechte

6.4.1 Informiert wird die Fachkraft, dass ihr nach den Bestimmungen der Art. 12 ff der Datenschutz-Grundverordnung die folgenden Rechte zustehen, und zwar:

  • das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO (Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat die betroffene Person das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten.),
  • das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO (Werden unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet, steht der betroffenen Person ein Recht auf Berichtigung zu.),
  • das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO (Bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen kann die betroffene Person die Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen.),
  • das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO,
  • das Recht nach Art. 21 DSGVO, Widerspruch gegen die Verarbeitung einzulegen,
  • gegebenenfalls (ggf.) ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO (Dieses Recht steht der betroffenen Person ggf. zu, wenn sie in die Datenverarbeitung eingewilligt hat oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird.).

6.4.2 Sollte eine betroffene Person allenfalls der Auffassung sein, dass die Verarbeitung ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche allenfalls sonst verletzt, hat sie überdies das Recht, sich bei der österreichischen Datenschutzbehörde oder bei einer Aufsichtsbehörde innerhalb der EU zu beschweren. Die österreichische Daten-schutzbehörde ist unter der folgenden Adresse erreichbar, und zwar: Österreichische Datenschutzbehörde, 1030 Wien, Barichgasse 40-42 Telefonnummer: +43 1 52152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at.

7 Unentgeltlichkeit, kein Rechtsanspruch

7.1 In Rechtssachen der oben in Punkt 1.3 beschriebenen Art, erbringt die ABA die in Punkt 3 näher beschriebenen Leistungen an Beratung und Unterstützung unentgeltlich.

7.2 Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht nicht.

Stand der Datenschutzerklärung: 31. Jan 2024

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