Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) 2022
Die Befreiungen bezieht sich im Wesentlichen auf
• Gerichtsgebühren für Eintragungen ins Firmenbuch,
• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Neugründung,
• Grunderwerbsteuer sowie Gerichtsgebühren für Grundbucheintragung,
• Befreiung von bestimmten Lohnabgaben im Ausmaß von ca. 6 % bei Einstellung von Mitarbeiter/innen innerhalb der ersten 36 Monate
Der Status der Neugründung wird durch eine NeuFöG-Bestätigung vom Gründerservice der Wirtschaftskammer bescheinigt. Die NeuFöG-Bestätigung muss bereits mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden (z.B. gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung). Eine nachträgliche Vorlage des Formulars kann zu keiner Erstattung der bereits entrichteten Abgaben, Gebühren oder Beiträge führen.
Werden Befreiungen bei mehreren Behörden beansprucht (z.B. Gewerbebehörde, Finanzamt, Firmenbuchgericht, Grundbuchgericht), so ist bei jeder Behörde eine eigene Erklärung im Original vorzulegen.
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Die Veröffentlichung im RIS können Sie hier nachlesen.