
Auf Arbeitnehmer aus der Europäischen Union/EWR, die aufgrund der Europäischen Grundfreiheiten das Recht zur Freizügigkeit und zur Erwerbstätigkeit auch in Österreich haben, findet das Ausländerbeschäftigungsgesetz keine Anwendung. Gemäß den Übergangsvorschriften der Beitrittsverträge gibt es allerdings für Staatsangehörige aus Kroatien derzeit noch Restriktionen.
Für Arbeitnehmer aus Staaten außerhalb der EU/EWR sind grundsätzlich sowohl eine Aufenthaltsbewilligung als auch eine Arbeitsbewilligung erforderlich. Ein Unternehmer in Österreich darf diese beschäftigen, wenn ihm für den Arbeitnehmer eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung erteilt bzw. eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Zuständige Behörde in Österreich ist die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS).
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