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Flexco und Mitarbeiterbeteiligung für Startups
01. Januar 2024Vor kurzem wurden die Regierungsvorlagen zum Startup-Paket im Nationalrat beschlossen. Neben einer neuen Gesellschaftsform (FlexCo), ist auch ein neues Besteuerungsregime für Mitarbeiterbeteiligungen vorgesehen, wodurch der Dry-Income-Thematik entgegengewirkt werden soll. Diese Gesetze sollen vor allem den speziellen Bedürfnissen von Startups gerecht werden und eine international wettbewerbsfähige Option bieten. Die neuen Regelungen kommen ab 1.1.2024 zur Anwendung.
Flexible Kapitalgesellschaft
Die Regierungsvorlage sieht die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform vor. Die FlexCo kann als hybride Form einer GmbH und AG gesehen werden.
a.) Gründung einer FlexCo - Stammkapital
Eine FlexCo kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Um die GründerInnen finanziell zu entlasten, wird das Stammkapital der FlexCo auf EUR 10.000 gesenkt, wovon zumindest EUR 5.000 einbezahlt werden müssen. Analog dazu kommt es zu einer Verminderung der Mindestkörperschaftsteuer, welche sich am Stammkapital bemisst, auf EUR 500. Die Stammeinlage je Gesellschafter wurde ebenfalls gesenkt – diese beträgt bei der FlexCo EUR 1 statt den bisher für GmbHs vorgesehenen EUR 70.
Bei der Gründung können die Vorteile einer vereinfachten Gründung gem. § 9a GmbHG genützt werden. Dabei muss der Gesellschaftsvertrag nur aus dem Mindestinhalt bestehen und die Gründung und Anmeldung zu Eintragung im Firmenbuch ist in elektronischer Form möglich und sieht keinen Notariatsakt vor. Die Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder „Flexible Company“ (kurz „FlexKapG“ oder „FlexCo“) führen.
b.) Unternehmenswert-Anteile
Als weitere Beteiligungsform wird es neben den klassischen Geschäftsanteilen auch sogenannte Unternehmenswert-Anteile geben. Durch die Gewährung solcher Anteile sind die Anteilseigner am Bilanzgewinn und Liquidationserlös beteiligt, können jedoch nicht an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken (da es sich um stimmrechtslose Anteile handelt).
Diese Anteilsklasse muss im Gesellschaftsvertrag gesondert geregelt werden. Der Anteil darf nicht mehr als 25 % des Stammkapitals ausmachen. Die Stammeinlage jedes Beteiligten muss mindestens EUR 0,01 betragen und ist sofort zu leisten. Eine namentliche Nennung im Firmenbuch ist nicht vorgesehen – alle Anteile dieser Anteilsklasse werden summiert in einem Anteilsbuch dargestellt. Bei Gericht ist das Anteilsbuch (Namens- und Anteilsliste) jährlich abzugeben, die in die Urkundensammlung aufgenommen aber nicht veröffentlicht wird.
Für Unternehmenswertbeteiligte ist ein Mitverkaufsrecht vorgesehen, welches sicherstellen soll, dass die Unternehmenswertbeteiligten an einem durch die Gründungsgesellschafter erzielten Veräußerungserlös partizipieren.
Die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen soll möglichst einfach und kostengünstig gehalten werden, weshalb hierfür nur die einfache Schriftform ohne Notariatsakt vorgesehen ist.
c.) Sonstige Aspekte
Um mehr Flexibilität für Anteilseigner zu schaffen, sieht das FlexKapGG auch die Möglichkeit zum Erwerb eigener Anteile vor. Der Erwerb und die Veräußerung sind in den meisten Fällen an einen Beschluss der Generalversammlung gebunden.
Weiters stehen im Bereich der FlexCo auch gewisse Kapitalmaßnahmen zur Verfügung (zB genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung).
Abgesehen davon ist bei der FlexCo die Anteilsübertragung mittels (Privat-)Urkunde einfacher ausschließlich durch Notar oder Rechtsanwalt möglich (den Notar oder Rechtsanwalt treffen spezifische – in der Urkunde zu dokumentierenden – Belehrungs-, Prüfungs- und Identifizierungspflichten).
Mitarbeiterbeteiligung NEU
Der zweite Teil des Startup-Pakets beinhaltet eine neue abgabenrechtliche Begünstigung für Startup-Mitarbeiterbeteiligungen. Die verbilligte oder unentgeltliche Gewährung einer Beteiligung am Startup an einen Mitarbeiter, stellt grundsätzlich einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Um das steuerliche Risiko zu minimieren, wurden bisher verschiedene Modelle angedacht (zB Vereinbarung einer negativen Liquidationspräferenz).
Um dieser Dry-Income-Problematik entgegenzuwirken, sollen ein neues steuerliches Mitarbeiterbeteiligungsmodell mit aufgeschobener Besteuerung vorgesehen werden. Dadurch sollen Startups gefördert werden, die gerade zu Beginn mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben und aufgrund dessen die benötigten hochqualifizierten Mitarbeiter nicht entsprechend entlohnt werden können.
a.) Voraussetzungen
Um die neue Mitarbeiterbeteiligung in Anspruch nehmen zu können, müssen auf Ebene des Startups die folgenden Anforderungen erfüllt werden (bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr):
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Umsatzerlöse bis EUR 40 Mio.
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Weniger als 100 Mitarbeiter
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Keine Einbindung in einen Konzernabschluss
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Keine Konzerngesellschaften als Gesellschafter mit mehr als 25 % der Anteile (Kapital und Stimmrechte)
In Hinblick auf die Mitarbeiter ist zu beachten, dass nur steuerliche Dienstnehmer und keine freien Dienstnehmer oder Werkvertragsnehmer erfasst sind. Die Anteile können an einen einzelnen oder an mehrere Mitarbeiter gewährt werden, wobei dies aus sachlichen bzw betriebsbezogenen Gründen erfolgen muss. Dies könnten beispielsweise besondere Kompetenzen oder die langjährige Erfahrung eines Mitarbeiters darstellen.
Soweit der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile unmittelbar oder mittelbar (zB über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft) eine Beteiligung am Startup iHv über 10% hält, oder in den Jahren vor der Abgabe der Anteile zu einem Zeitpunkt mehr als 10% gehalten hat, soll die Regelung daher nicht mehr gelten. Wird im Rahmen der unentgeltlichen Abgabe erstmals eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von mehr als 10% erreicht, liegt eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung weiterhin insoweit vor, als die Anteile diese 10%-Grenze nicht übersteigen.
Unter das neuen Besteuerungsregime fallen Aktien, Zwischenscheine, GmbH-Anteile, Substanzgenussrechte sowie Unternehmenswert-Anteile gem § 9 FlexKapGG. Die Anteilsgewährung muss dabei unentgeltlich erfolgen, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe der auf den abgegebenen Anteil entfallenden Nominale für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt. Die Anteilsgewährung an Arbeitnehmer kann entweder durch das Startup selbst oder einen Gesellschafter erfolgen.
Eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung soll weiters nur vorliegen, wenn die Anteile innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens abgegeben werden.
Daneben ist vorgesehen, dass die Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein wird (Vinkulierung).
b.) Besteuerungsregime
Im Rahmen der neuen Startup- Mitarbeiterbeteiligung kommt es grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zur Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Gewährung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung (Startup-Exit als Haupttatbestand).
Daneben kommt es ebenfalls zu Besteuerung, wenn einer der folgenden Ersatztatbestände eintritt:
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Beendigung des Dienstverhältnisses (die Beendigung kann bei gewährten GmbH-Anteilen problematisch sein, aber gilt nicht für Anteile, die keine Stimmrechte und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen [zB Unternehmenswert-Anteile, Substanzgenussrechte], sofern das Startup bei den stimmrechtslosen Anteilen die spätere Besteuerung sicherstellt)
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Aufhebung der Vinkulierung
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Liquidation der Gesellschaft
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Tod des Dienstnehmers
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Wegzug des Startups
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung stellt der Veräußerungserlös bzw. in den o.a. Fällen eines Ersatztatbestandes der gemeine Wert im maßgeblichen Zeitpunkt dar.
Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass ein Dienstverhältnis von mindestens 2 Jahren und eine Behaltedauer der Anteile von 3 Jahren vorliegen. Der Fristlauf beginnt dabei ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anteilsgewährung, wobei es bei sukzessiver Anteilsgewährung für alle Anteile genügt, wenn die Frist für erste Anteilstranche erfüllt ist. Werden die Fristen nicht erfüllt (zB beim Exit ist die 3-Jahresfrist nicht erfüllt), erfolgt die Besteuerung zwar aufgeschoben, aber vollständig zum progressiven ESt-Tarif. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Behaltedauer nicht maßgeblich ist, und bei dem Tod des Mitarbeiters beide Fristen nicht zur Anwendung gelangen.
Die Besteuerung erfolgt mit folgendem begünstigten pauschalen Regime:
Abgaben | Arbeitseinkünfte mit Sondersteuersatz | Arbeitseinkünfte mit progressivem ESt-Tarif |
Einkommensteuer | zu 75% mit Sondersteuersatz iHv 27,5 % | zu 25% mit progressiven ESt-Tarif |
Lohnnebenkosten | keine Lohnnebenkosten | Lohnnebenkosten (zB KommSt, DB, DZ, DGA [für Wien], MVK) |
Sozialversicherung | aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (BMGL bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche HBGL) | aufgeschobene Sozialversicherung auf Dienstverhältnis beschränkt (BMGL bei Veräußerung = Veräußerungserlös, sonstige Zufluss-Ereignisse = monatliche HBGL) |
c.) Ausblick
Durch die neue Mitarbeiterbeteiligung soll eine attraktive Möglichkeit geschaffen werden, Mitarbeiter am Unternehmenserfolg beteiligen zu können, wodurch auch Startups und Gründern die Suche nach hochqualifizierten Mitarbeitern erleichtert werden soll. Daher ist die neue Startup-Mitarbeiterbeteiligung ein wesentlicher Baustein für ein funktionierendes österreichische Startup-Ecosystem und wurde auch schon lange von der Startup-Community gefordert. Mit der neuen Regelung hat man Startup-Mitarbeiterbeteiligung aus steuerlicher Sicht auf eine gesicherte gesetzliche Grundlage gestellt. Die dry-income Problematik versucht die neue Regelung in den Griff zu bekommen, in dem man die „Steuer“ erst dann bezahlt, wenn der tatsächliche Exit erfolgt. Ersatztatbestände verwässern diese Zielsetzung jedoch.
Aufgrund der Ausgestaltung der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung, ist die Anwendung jedoch nicht ganz einfach (zB zahlreiche Anwendungsvoraussetzungen, Mischrechnung bzgl der Besteuerung, etc…). Grob berechnet kommt bei Mitarbeitern mit einer ESt-Progression bis zu 50% ungefähr eine Steuerbelastung von rd. 35% als Ergebnis der gemischten Besteuerung zusammen (inkl Lohnnebenkosten).
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass noch verschiedenste Detailfragen iZm der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung bestehen, die noch zu klären sind.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch im Blog-Beitrag Neues Startup-Paket: Die Mitarbeiterbeteiligungen.
Autoren: Christoph Puchner, Partner und Steuerberater & David Gloser, Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer von ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberater Österreichs im Startup-Bereich.
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