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Der Gesellschaftsvertrag in Österreich – was Sie dazu wissen sollten

von Mona Schmaldienst

Wird in Österreich ein Unternehmen von mindestens zwei Personen gegründet, so handelt es sich um eine Gesellschaft. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter, wie zum Beispiel die Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens oder Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft werden im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Es gibt jedoch je nach Rechtsform unterschiedliche vertragliche und inhaltliche Anforderungen, die bei der Erstellung des Gesellschaftsvertrages beachtet werden sollten.

Wann und warum brauche ich einen Gesellschaftsvertrag bei der Unternehmensgründung?

Im Unterschied zu einer Personengesellschaft, bei der auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ausreicht, ist bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag gesetzlich vorgeschrieben. Die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages, können durch individuelle Regelungen der Gründer ergänzt werden. Für standardisierte Verträge findet man im Internet eine Vielzahl an Vertragsmustern. Es empfiehlt sich jedoch einen Anwalt für Vertragsrecht oder Gesellschaftsrecht hinzuzuziehen, um den Vertrag überprüfen zu lassen bzw. individuelle Regelungen rechtssicher zu ergänzen.

Die Rechtsform der Gesellschaft und der Gesellschaftsvertrag

In Österreich existieren eine Reihe von Rechtsformen, die bei einer Unternehmensgründung zur Auswahl stehen. Dabei ist die Wahl der richtigen Rechtsform immer vom Unternehmensgegenstand und der Größe des Unternehmens abhängig, sowie auch von der Anzahl der Gründer. Nach dem Unternehmensgesetzbuch in Österreich sind folgende Rechtsformen möglich:

  • Das Einzelunternehmen (mit oder ohne Firmenbucheintragung)
  • Die Offene Personengesellschaft (OG)
  • Die Kommanditgesellschaft (KG)
  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
  • Die Stille Gesellschaft
  • Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Die GmbH & Co KG
  • Die Aktiengesellschaft (AG)

Einzelunternehmen und der Gesellschaftsvertrag

Bei Personengesellschaften wie der Offenen Gesellschaft (OG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Gesellschaftsvertrag nicht zwingend vorgeschrieben. Allerdings empfiehlt sich dieser immer, um die Rechte und Pflichten der Gesellschafter zu regeln. Dabei ist er nicht an eine bestimmte Form gebunden und kann frei formuliert werden.

Die GesbR und der Gesellschaftsvertrag

Für eine GesbR ist kein Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben. Jedoch wird grundsätzlich dazu geraten, einen Gesellschaftsvertrag zu verfassen. Bei einer GesbR ist jeder Gesellschafter vertretungsberechtigt und alle Gesellschafter haften persönlich und solidarisch. Dabei haftet jeder mit seinem ganzen Vermögen für die gesamte Schuld der GesbR.

Die Stille Gesellschaft und der Gesellschaftsvertrag

Eine Stille Gesellschaft ist keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann deshalb auf einen Gesellschaftsvertrag verzichten. Eine vertragliche Absicherung ist jedoch auch hier empfohlen und meist im Interesse des stillen Gesellschafters.

Die GmbH und der Gesellschaftsvertrag

Die GmbH als Kapitalgesellschaft die beliebteste Rechtform bei Unternehmensgründungen in Österreich. Dabei muss für diese Rechtsform als Kapitalgesellschaft von Gesetzes wegen ein Gesellschaftsvertrag errichtet und notariell beglaubigt werden. Dabei ist folgender Inhalt vorgeschrieben:

  • Die Firmennennung (Name) inklusive Firmensitz sowie die Anschrift der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens (Bezeichnung der Unternehmenstätigkeit)
  • Die Höhe des Stammkapitals
  • Die Aufschlüsselung der Stammeinlage und die detaillierte Beschreibung der einzelnen Beträge, die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital geleistet wurden.

Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Inhalten des Gesellschaftsvertrages GmbH, können optional weitere Elemente Bestandteil des Vertrages sein, wie z. B.:

  • Die Inanspruchnahme des Gründungsprivilegs (gründungprivilegierte GmbH)
  • Die Regelungen zur Geschäftsführung der GmbH und deren Vertretung
  • Die Verpflichtungen zur Generalversammlung
  • Zusätzliche Informationen und Regeln über die Beschlussfassung der Gesellschafter
  • Entscheidungen und Angaben zur Gewinnverwendung
  • Regeln zu Aufgriffsrechten bezogen auf die Geschäftsanteile
  • Die Minderheitenrechte der GmbH

Die gründungprivilegierte GmbH und der Gesellschaftsvertrag

Auch bei der gründungsprivilegierten GmbH muss ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden. Der wichtigste Unterscheid zur klassischen GmbH besteht darin, dass das Stammkapital von 35.000 Euro auf 10.000 Euro beschränkt werden kann. Jedoch muss dieses reduzierte Stammkapital innerhalb von 10 Jahren auf die regulären 35.000 Euro aufgestockt werden. Deshalb ist die gründungprivilegierte GmbH gerade in der Startup-Szene die bevorzugte Rechtsform. Sie bietet niedrige Gründungskosten und bleibt auch bei Wachstum des Unternehmens die richtige Rechtsform.
Die Gründungsprivilegierung muss nicht im Firmenwortlaut mit aufgeführt werden, jedoch muss der Zusatz sowohl im Gesellschaftsvertrag sowie auch im Firmenbuchantrag genannt werden.

Die Aktiengesellschaft und ihre Satzung

Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft heißt Satzung und ist wohl der umfangreichste Gesellschaftsvertrag aller Rechtsformen. Der Gesellschaftsvertrag für eine AG ist gesetzlich vorgeschrieben und muss notariell beglaubigt werden. Zusätzlich müssen die Gründer die ersten Aktien übernehmen sowie die Organe der AG bestimmen und einen Gründungsbericht erstellen. Ferner wird der Gründungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat geprüft und die Gründer leisten Ihre Einlagen in die AG, deren Grundkapital mindestens 70.000 Euro betragen muss. Danach erfolgt die Eintragung ins Firmenbuch.

 

 

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